Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  1. Geltungsbereich

Für alle Aufträge an und Leistungen von Beaming Arts Consulting UG, (BeamCon) sowie alle hierfür anfallenden Vor-, Nach- und Nebenarbeiten gelten die hiermit vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Geltung erstreckt sich auf die Lieferung von Waren aller Art einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urhebergesetzes.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehungen einschließlich zukünftiger Zusammenarbeit, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich von Beaming Arts Consulting UG anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

Nach Änderung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden weitere Aufträge nur nach den geänderten Bedingungen durchgeführt.

  1. Angebot und Vertragsschluss

Die in Prospekten, Anzeigen oder Ähnlichem enthaltenen Angebote von Beaming Arts Consulting UG sind unverbindlich.

Aufträge an Beaming Arts Consulting UG setzen die schriftliche Erteilung voraus und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Anerkennung durch Beaming Arts Consulting UG. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, gilt sein Schweigen in Bezug auf ein Bestätigungsschreiben von Beaming Arts Consulting UG als Zustimmung.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße und alle sonstigen Leistungsdaten sind für Beaming Arts Consulting UG nur verbindlich, wenn sie zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

  1. Preise und Vergütung

Die Berechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der aktuellen Preisliste von Beaming Arts Consulting UG, soweit die Parteien einzelvertraglich keine andere Regelung getroffen haben. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer.

Die Agentur Beaming Arts Consulting UG sieht sich an von ihr schriftlich abgegebene Angebote 30 Tage ab Überlassung des jeweiligen Angebots gebunden. Sonder- und Zusatzleistungen werden von Beaming Arts Consulting UG auf Grundlage des anzuwendenden Tarifvertrages für Designleistungen gesondert berechnet. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

Beaming Arts Consulting UG ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im eigenen Namen zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, im Innenverhältnis Beaming Arts Consulting UG von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

Rechnungen von Beaming Arts Consulting UG sind mit Rechnungsstellung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechnung ist ohne Abzug spätestens 10 Werktage nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

Im Fall von Abnahmen von Teilen eines Werks ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des jeweiligen Teils fällig.

In Einzelfällen kann Beaming Arts Consulting UG verlangen, dass der Auftraggeber Abschlagszahlungen leistet, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung von 50 Prozent und ein Drittel bei Ablieferung. Dies gilt insbesondere bei Aufträgen mit hoher finanzieller Vorleistung von Beaming Arts Consulting UG. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge von Beaming Arts Consulting UG mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet etwaiger im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Entwurfs- bzw. Präsentationshonorar). Das Entwurfs-/Präsentationshonorar wird im Fall einer Erteilung des Produktionsauftrages auf die Vergütung angerechnet.

Für Mahnungen kann Beaming Arts Consulting UG eine Kostenpauschale von 5,– € pro Mahnung verlangen. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt für den Auftraggeber unberührt.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bewegliche Sachen, die Beaming Arts Consulting UG an Auftraggeber verkauft, bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäuferin.

An allen Waren steht Beaming Arts Consulting UG bis zur vollständigen Zahlung die alleinige Nutzung zu.

Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Rechtsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, sofern er mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug ist.

Bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Waren entsteht vor Zahlung der Vergütung ein wertmäßig anteiliges Miteigentum an der neuen Sache.

Die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber an Beaming Arts Consulting UG ab; Beaming Arts Consulting UG nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber wird von Beaming Arts Consulting UG widerruflich ermächtigt, die Forderung für Rechnung von Beaming Arts Consulting UG im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber nicht vertragsgemäß an Beaming Arts Consulting UG zahlt.

Der Auftraggeber tritt an Beaming Arts Consulting UG auch Ansprüche ab, die aus sonstigen Rechtsgründen (unerlaubte Handlungen Dritter, Ansprüche gegen Versicherungen) in Bezug auf die nicht bezahlte Ware entstehen. Beaming Arts Consulting UG nimmt die Abtretung an.

Bei Zugriffen Dritter auf gelieferte, noch nicht bezahlte Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum von Beaming Arts Consulting UG hinzuweisen und Beaming Arts Consulting UG darüber unverzüglich von dem Zugriff in Kenntnis zu setzen. Entstehen Beaming Arts Consulting UG durch die erforderliche Intervention gegenüber dem Dritten Kosten, stehen der Auftraggeber und der Dritte als Gesamtschuldner für die Kosten ein. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist Beaming Arts Consulting UG berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

Von Beaming Arts Consulting UG erstellte Druckvorlagen, digitale Daten und Layouts bleiben im Eigentum von Beaming Arts Consulting UG. Für ihre Verwendung durch den Auftraggeber bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung.

  1. Urheber und Nutzungsrechte

Soweit Beaming Arts Consulting UG dem Auftraggeber Nutzungsrechte überträgt, gehen diese erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.

Für jeden Beaming Arts Consulting UG übertragenen Auftrag gilt Werkvertragsrecht im Sinne des § 631 ff. BGB, ergänzt durch §§ 2, 31 UrhG. § 2 UrhG ist auch anwendbar, wenn die Leistung von Beaming Arts Consulting UG nicht die gesetzliche Schöpfungshöhe erreicht.

Das Nutzungsrecht kann zeitlich, inhaltlich oder räumlich beschränkt eingeräumt werden. Soweit keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, überträgt Beaming Arts Consulting UG das einfache Nutzungsrecht, das dem Auftraggeber neben dem Urheber gestattet, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Der Umfang des Nutzungsrechts richtet sich nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.